Satzung der JFG Königsbruch e.V.

Stand 18.05.2014 -- Als PDF

§1 Name, Sitz, Aufgaben, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Juniorenfördergemeinschaft (JFG) Königsbruch. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 66424 Homburg.

(3) Der Verein übernimmt von den nachstehenden Vereinen die Aufgabe zur Förderung des Jugendfußballs:

- TuS Eintracht 1912 Bechhofen e.V.

- SV Bruchhof-Sanddorf e.V.

- VfB Waldmohr e.V.

(4) Die inhaltliche Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Stammvereinen und der JFG Königsbruch wird separat über einen Kooperationsvertrag geregelt.

(5) Der Verein ist Mitglied des saarländischen Fußballverbandes.

(6) Die JFG erkennt mit der Aufnahme in den saarländischen Fußballverband dessen Satzung und Ordnungen, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des Deutschen Fußballverbandes für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an.

(7) Der Verein ist berechtigt, weitere erforderliche Mitgliedschaften in den maßgeblichen Verbänden zu erwerben.

(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Ausübung des Jugendfußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bereitstellen von Trainern und Betreuern, Bereitstellen von Trainings- und Spielstätten, Bereitstellen von Trainingsmaterial, Beschaffen oder Bezuschussen von Ausrüstung sowie durch die Organisation des Jugendfußballspielbetriebes verwirklicht. Diese Aufgabe nimmt er in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.

(2) Gemäß der Satzung des saarländischen Fußballverbandes wird in den A- bis D- Junioren das Spiel- bzw. Passrecht für die JFG erteilt werden. Für die E-, F- und G-Junioren wird das Spiel- bzw. Passrecht für einen der Stammvereine beantragt. Die entsprechende Regelung treffen der JFG Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam. Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt die Satzung des Saar-FV die Mitgliedschaften von anderen Jugendlichen (z.B. bis G-Junioren) in der JFG gestatten, so sei dies hiermit ausdrücklich zulässig. Auch hierbei treffen der JFG Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse diese Entscheidung. Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein zurück.

(3) Es entspricht dem Selbstverständnis der Juniorenfördergemeinschaft, dass jegliche gegenseitige Abwerbemaßnahmen von Spielern der Juniorenfördergemeinschaft durch die beteiligten Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung der Juniorenfördergemeinschaft gelten und zu unterlassen sind, da sie dem Zweck der Juniorenfördergemeinschaft entgegenstehen und somit deren Fortbestand gefährden.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.

(5) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Ausgaben können erstattet werden. Das können insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten sein.

(7) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, besteht kein Widerspruchsrecht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Stammvereine sind ordentliches Mitglied. Sie sind beitragsfrei.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Tod des Mitglieds

- bei juristischen Personen durch deren Auflösung

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

- durch Ausscheiden eines Stammvereins aus der JFG Königsbruch.

- durch das altersbedingte Ende der Jugendspielberechtigung

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft.

(6) Neuaufnahme eines Stammvereins

Über die Neuaufnahme eines neuen Stammvereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder beträgt 1€ monatlich. Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 1€ monatlich. Die Beiträge sind anteilig fällig zum ersten eines jeden Quartals. Eine Änderung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei. Sie müssen Mitglied in einem der Stammvereine sein und entrichten ihren Beitrag im Stammverein. Die Zugehörigkeit zum Stammverein bei Neueintritt eines Spielers wird im Kooperationsvertrag geregelt.

(3) Beiträge der Stammvereine zur Finanzierung des Vereins sind im Kooperationsvertrag geregelt.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) der Beirat

 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird in den Sportheimen der Stammvereine durch Aushang bekanntgegeben. Nachrichtlich wird die Einladung an die Vorsitzenden der Stammvereine übermittelt. Es erfolgt keine namentliche Einladung der einzelnen Mitglieder. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

- die Entlastung und Wahl des Vorstandes

- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins

- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- die Beschlussfassung über Anträge

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die Einberufung und ihre Abläufe gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen und auf Vereinsauflösung müssen im genauen Wortlaut zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Sie sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Wahlen sind grundsätzlich offen vorzunehmen, es sei denn, auf Antrag wird die geheime Wahl beschlossen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes.

(8) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die Person des Versammlungsleiters

- die Person des Protokollführers

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse/Beschlüsse und die Art der Abstimmung

 

§8 Stimmrecht

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für ordentliche Mitglieder, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein Erziehungsberechtigter in Vertretung abstimmen. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2) Jeder Stammverein erhält unabhängig von der Anzahl der in der JFG entsandten Spieler-/Spielerinnen 5 Basisstimmen. Zu diesen 5 Basisstimmen erhält jeder Stammverein für jeden/jede in die JFG entsandten/entsandte Spieler/Spielerin eine weitere Stimme. Die Anzahl der entsandten Spieler/Spielerinnen einschließlich der Basisstimmen, die der Stammverein vertritt, werden mit einer Stimmkarte angezeigt. Stichtag für die Feststellung der Stimmenzahl ist der 01.01. eines jeweiligen Jahres.

 

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Schriftführer

- dem Leiter des Jugendspielbetriebs

(2) Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der 1.und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wovon der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem bevollmächtigt wurde.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§10 Der Beirat

(1) Die Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstandes in laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Beirat ist eine Erweiterung des Vorstandes mit einer bestimmten Anzahl Vertreter der Stammvereine

(2) Dem Beirat des Vereines gehören an

- der Vorstand gemäß §9 (1)

- sowie jeweils 2 Vertreter der Stammvereine

(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, bei Ladung aller Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Beirat ist zuständig für

- die Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten

- die Entscheidung über finanzielle Entscheidungen, die über den normalen Spielbetrieb hinausgehen

- Änderungen und Erweiterungen des Kooperationsvertrages

- die Festlegung der Höhe der Ausgaben über die der 1.Vorsitzende selbständig verfügen darf

- Unterstützung bei der Organisation von Turnieren, Ausflügen und ähnlichen Veranstaltungen.

 

§11 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenwarte der Stammvereine.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 (3) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die existierenden gemeinnützigen Stammvereine entsprechend des Anteils, der nach der Spielerzahl in den letzten beiden Geschäftsjahren geleisteten Zahlungen an die JFG.

 

§13 Übergangsvereinbarung

Sofern das Registergericht redaktionelle Teile der Satzung beanstandet, wird der

1. Vorsitzende ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die geänderte Fassung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.05.2014 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Homburg, 18.05.2014